Die Satzung unseres Fördervereins
in der Fassung vom 25.03.2011

§1 Der Verein trägt den Namen

BE-GREIFEN Förderverein

Christlich-kulturelles Forum für Menschen mit Behinderung und deren Freunde e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 04703 Leisnig, Klosterbuch 32.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, seine Arbeit richtet sich insbesondere auf:

  • Förderung Behinderter
  • Erfahrungsaustausch zwischen Behinderten und Nichtbehinderten,  Unternehmen und Institutionen in Deutschland sowie den EU-Staaten
  • Pilotprogramme für die Staaten Osteuropas
  • Förderung des Abbaus der Arbeitslosigkeit von Behinderten und Jugendlichen nach Abschluss der Schulausbildung sowie nach Abschluss der Lehrzeit in der Bundesrepublik Deutschland
  • Fachlich tätige Hilfe für Behinderte
  • Förderung von Bildung und Kommunikation mit Schwerpunkt auf neue Medien bereiche
  • Hilfe für Menschen in Not und Förderung des Katastrophenschutzes

Der Verein handelt im Sinne des Bibeltextes:
"Was ihr den Schwächsten unter uns getan habt, das habt ihr mir getan."

Die Ordensregel Kap. 36 "Für die Kranken muss man vor allem und über alles besorgt sein..." des Heiligen Benedikt wird mit der Tätigkeit des Vereins fortgeführt.

Der Verein gibt:

  • Hilfestellung für Städte und Gemeinden bei der Lösung anstehender, durch besondere Arbeitslosigkeit von Behinderten hervorgerufene soziologischer Probleme
  • Unterstützung bei der Organisation und Durchführung multikulturelle Programme und Veranstaltungen mit integrierendem Charakter mit spezieller Eingliederung der Länder Osteuropas.

Zur Realisierung seiner Ziele kann der Verein selbst Projekte einrichten und sich erforderliche institutionelle Voraussetzungen schaffen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Aufwandsentschädigungen, Gehälter und Honorare für erbrachte Leistungen gehören nicht zu den nach Abs. (1) definierten Zuwendungen, sofern sie angemessen sind.

§ 5 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäft endet am 31. Dezember 2000.

§ 6 Die Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Satzungszweck anerkennen und im besonderen Maß ideell bzw. materiell zu seiner Verwirklichung beitragen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Antragstellung und der Zustimmung des Vorstandes. Sie wird mit der Beitragszahlung wirksam und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. mit der Auflösung des Vereins.
Juristische Personen dürfen ihren Austritt mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich erklären. Für natürliche Personen beträgt diese Frist 3 Monate. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand im Sitz des Vereins per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.
(3) Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann aus diesem ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund ist auch gegeben, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluss des Mitgliedes ist diesem das Recht auf persönliche oder schriftliche Stellungsnahme zu gewähren. Über den Ausschluss befindet der Vorstand aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens zwei Mitgliedern mit 2/3- Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach postalischem Zugang des Beschlusses mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angegebenen Ausschlussgründen beim Vorstand Einspruch erheben. Der Vorstand hat diesen Vorgang der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Vorstandes und des betreffenden Mitgliedes endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied vom Einspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern beschließen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind und an den Mitgliedversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen können.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen für das ausscheidende Mitglied keine Ansprüche auf Erstattung der erbrachten Leistungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die aktuellen Beitragssätze entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand erhält jedoch das Recht, Beiträge in Sonderfällen ganz oder teilweise zu erlassen. Das betrifft z.B. Behinderte, Langzeitarbeitslose, Sozialhilfeempfänger, die ausdrücklich als Mitglieder erwünscht sind.
(2) Der Jahresbetrag darf die Höhe von 30 € für natürliche und juristische Personen nicht unterschreiten.
(3) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist stets jährlich im Voraus zu leisten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief einzuberufen.
(2) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
(4) Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der nach Absatz 1 geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen.
Eine erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erreichten Teilnehmerzahl beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, oder wenn außerordentliche Gründe vorliegen und es die Interessen des Vereins verlangen.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Entscheidung über die Vorlagen und Anträge, die ihr der Vorstand unterbreitet
  • Die Wahl, die Entgegennahme der Rechenschaftslegung und die Entlastung des  Vorstandes
  • Die Veränderung der Satzung mit einer Dreiviertelmehrheit
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für natürliche, juristische und institutionelle Mitglieder
  • Die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Die beschlussfähige Bildung und Betreibung einer unselbstständigen Stiftung des Vereins, wenn daraus wesentlicher Nutzen für die Verwirklichung des Vereinszweckes erwächst
  • Das Treffen aller Entscheidungen, die den Verein laufend verpflichten oder belasten

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer mit Unterschrift sachlich richtig zu zeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Ergebnisprotokolle der Mitgliederversammlung Einsicht zu nehmen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus zwei natürlichen Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vereins wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er amtiert so lange, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode.
(4) Der Verein wird gemäß § 25 BGB durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(5) Neben dem Vorstand können für laufende Geschäfte im Rahmen des Vereinsetats ein oder zwei Geschäftsführer als Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Sie handeln in Vollmacht des Vorstandes und sind allein vertretungsberechtigt.
(6) Bestellte Geschäftsführer sind nicht Mitglied des Vorstandes.
(7) Für die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen gelten analog die Regelungen wie sie in § 9 für die Mitgliederversammlung aufgestellt wurden.
(8) Da bestellte Geschäftsführer nicht Vorstandsmitglieder sind, nehmen sie an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Sie haben - wie die Vorstandsmitglieder – das Recht, Vorlagen einzubringen und Anträge zur Beschlusserfassung zu stellen.
(9) Nach der Gründung bis zur Eintragung des Vereins als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister wird dem Vorstand Vollmacht erteilt, die Satzung des Vereins aufgrund von Auflagen des Finanzamtes, des Registergerichtes oder des Notars so anzupassen, dass sie Genehmigungsfähigkeit beim Registergericht sowie Anerkennungsfähigkeit beim Finanzamt erreicht.
Der Vorstand verpflichtet sich, die Mitglieder hierüber umgehend zu informieren.

§ 11 Die Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann nach § 41 BGB die Auflösung des Vereins mit dreiviertel Stimmenmehrheit beschließen und bestellt die Liquidatoren.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, wem das Vermögen des Vereins übertragen wird. Es kann nur Institutionen zugeführt werden, die sich im Bereich des Vereinszweckes nach § 3 engagieren und als gemeinnützig von dem zuständigen Finanzamt anerkannt sind. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Döbeln.

Im Original von den Gründungsmitgliedern gezeichnet.

Das Original finden Sie hier zum Download

 

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